"Fragwürdiges Menschenbild" – Söders Ausgangssperre war rechtswidrig
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder gab sich seit Beginn der Corona-Pandemie als besonders tonangebend, wenn es um die Durchsetzung rigider Corona-Maßnahmen ging. Am 16. März 2020 rief die bayerische Staatsregierung den Katastrophenfall aus, um eine freiere Hand bei der Durchsetzung von Maßnahmen zum – wie es seither oft hieß – "Schutz der Bevölkerung" zu erhalten.
Auf einer Pressekonferenz Mitte März 2020 verkündete der bayerische Ministerpräsident dann, dass Bayern als erstes Bundesland eine landesweite Ausgangssperre einführen werde. Passend zum Anlass teilte Söder u.a. mit:
"Es ist ein Charaktertest für Bayern. Diejenigen, die sich schwer tun, diesen Charaktertest zu bestehen, denen geben wir jetzt Regeln, damit sie sich einbringen."
Die eigene Wohnung durfte nur noch aus triftigem Grund verlassen werden. Etwa für einen Arztbesuch, den Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe und Sport bzw. Bewegung an der frischen Luft. Bei Nichteinhaltung drohten saftige Bußgelder.
Jetzt, eineinhalb Jahre später, stehen etliche Maßnahmen die damals gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden zur juristischen Disposition.
Wie die Welt berichtet, erhielt ein Kläger am 04. Oktober 2021 nun einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts bezüglich der bayerischen Ausgangsbeschränkungen. Den juristischen "Charaktertest" konnte Söder demnach nicht für sich entscheiden.
"Der Inhalt der unter dem Aktenzeichen 20N20.767 geführten, bislang nicht veröffentlichten Entscheidung wird Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nicht gefallen. Denn die Richter stellten fest, dass die Maßnahme rechtswidrig war."
Vor allem, so heißt es in dem Artikel weiter, habe die in der Bayerischen Infektionsschutzverordnung festgeschriebene Regelung zum Verlassen der eigenen vier Wände, gegen "das Übermaßverbot aus höherrangigem Recht" verstoßen. Daher sei die Regelung "unwirksam".
Der juristische Fachterminus der Übermäßigkeit lässt sich auch mit dem Begriff der Angemessenheit vergleichen. Es geht im Kern um die Zumutbarkeit der sich aus der beschlossenen Regelung ergebenden Belastung, und somit um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Übermäßigkeit meint dabei, dass eine gesetzliche Regelung oder eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu unterbleiben hat, wenn die sich aus ihr ergebenden Nachteile für den bzw. die Betroffenen außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen. Kurzum: Der Staat sollte bei der Durchsetzung bestimmter Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit wahren.
Laut Welt begründen die Richter ihr Urteil damit, dass es sich bei der Ausgangsbeschränkung eben nicht um eine "notwendige Maßnahme" im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gehandelt habe. Der Verordnungsgeber habe "die triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigen, so eng gefasst, dass die Norm im Ergebnis gegen das Übermaßverbot verstößt."
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Generalklausel (Paragraf 28) des Infektionsschutzgesetzes, die als Grundlage zur Verhängung der Ausgangsbeschränkung herangezogen wurde. Doch laut dem nun ergangenen Urteil bestünden bereits Zweifel daran, "ob der historische Gesetzgeber des Bundesseuchengesetzes und daran im Anschluss des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich die Generalklausel des Paragrafen 28 auch im Hinblick auf sogenannte Lockdowns oder Shutdowns entwickelt hat, in dem Sinne, dass den Landesregierungen oder den subdelegierten Stellen der Erlass solch umfassender, das gesamte öffentliche Leben eines Landes tiefgreifend umgestaltender Einschränkungen erlaubt werden sollte".
"Es sei eher darum gegangen, Badeverbote an bestimmten Gewässern oder Waldbetretungsverbote zur Verhütung der Tollwut zu ermöglichen."
Demzufolge wurde die Generalklausel zur juristischen Begründung der Ausgangsbeschränkung nicht im Sinne des Erfinders ausgelegt. Weiter heißt es im Beschluss des Verwaltungsgerichts:
"Der vom Antragsgegner vertretene gedankliche Schluss, dass die restriktivere Maßnahme im Vergleich immer die besser geeignete Maßnahme ist, ist dabei in dieser Allgemeinheit unzutreffend."
Zudem, so heißt es in dem Artikel der Welt, verweise der Richterspruch auf ein "fragwürdiges Menschenbild" der bayerischen Staatsregierung bei der Verhängung der rigorosen Ausgangsbeschränkung.
"Sollte in dem Verweilen in der Öffentlichkeit eine Gefahr für die Bildung von Ansammlungen gesehen worden sein, weil sich um den Verweilenden sozusagen als Kristallisationspunkt Ansammlungen von Menschen bilden könnten, so unterstellt diese Sichtweise ein rechtswidriges Verhalten der Bürger und setzt dieses sogar voraus."
Bereits Anfang des Jahres 2021 hatte die Verhältnismäßigkeit der bayerischen Corona-Maßnahmen zu kontroversen Debatten geführt. So schloss sich etwa der von Landesvater Söder immer wieder heftig kritisierte Vize-Ministerpräsident und bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler) der Forderung nach einer Abschaffung der nächtlichen Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr an.
Während Söder sich als Mitglied des "Teams Vorsicht" ausgab, mahnte Aiwanger die Verhältnismäßigkeit der verhängten Maßnahmen an. "In meinen Augen ist jetzt auch die Sperrstunde nicht mehr angemessen." Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte einen Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangssperre allerdings abgelehnt.
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